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Ein Schutzrecht ist ein vom Staat vergebenes, zeitlich begrenztes Monopol. Schutzrechte sind dem Urheberrecht ähnlich, dessen Umfang und Schutzdauer jedoch wesentlich ausgeprägter ist. Die Schutzrechte schützen wissenschaftliche, künstlerische und wirtschaftliche Leistungen, die nicht individuell entstanden sind und deshalb nicht urheberrechtlich vor unrechtmäßigen Eingriffen durch Dritte bewahrt werden können. Die Schutzrechte sind die bei den Patentämtern eingetragenen bzw. hinterlegten Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken sowie das nicht eingetragene Urheberrecht (Copyright). Wird eine geistige bzw. erfinderische Leistung nicht geschützt, besteht die Gefahr, dass Nachahmer an den Leistungen partizipieren und den Erfinder im Extremfall sogar vom Markt verdrängen. Es empfiehlt sich daher, mit einer umfassenden Rechtschutzversicherung vorzusorgen. Die einzelnen Schutzrechte im Überblick Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über alle wichtigen Schutzrechte.  


Das Patent 
 

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§1 Abs. 1 PatG). Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht). Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Anmeldedatum.  Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen. 

Die Kosten für ein deutsches Patent betragen ca. 2.500 – 7.000 Euro.  


Das Gebrauchsmuster
 

Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Lediglich die Schutzdauer beträgt drei Jahre und ist in den meisten Ländern auf maximal zehn Jahre verlängerbar. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (DE: § 1 Abs. 1 GebrMG; AT: § 1 Abs. 1 GMG). Im Gegensatz zum Patent werden die Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung nicht geprüft. So erhält der Erfinder seine Gebrauchsmusterurkunde auch wesentlich schneller als eine Patenturkunde. Es gilt außerdem eine „Neuheitenschonfrist“ von sechs Monaten, sodass – anders als bei einem Patent – auch Erfindungen geschützt werden können, die bereits auf einer Messe oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.Da es sich hier um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt kann die Löschung eines Gebrauchsmusters kann von jedermann beantragt werden. Ein Gebrauchsmuster wird dann gelöscht, wenn dem eingetragenen Gegenstand die Gebrauchsmusterfähigkeit fehlt oder der Gegenstand bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist. 

Die Kosten für ein nationales Gebrauchsmuster betragen ca. 2.500 – 3.000 Euro. 


Die Designrechte
 

Zu den sogenannten Designrechten gehört das Geschmacksmuster. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht. Mit seiner Eintragung werden Muster und Modelle, die als Vorlage zur Reproduktion bzw. Anfertigung von Erzeugnissen geeignet sind, geschützt. Bedingungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen:          Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).           Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).  Das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Recht und es werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nur die formalen Voraussetzungen für die Eintragung geprüft. Das Geschmacksmusterrecht schützt das Design des Musters über einen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren. 

Die Kosten für ein Geschmacksmuster liegen zwischen 600 – 1.000 Euro.  


Die Kennzeichnungsrechte 

Neben den Patent- und Gebrauchsrechten findet man im Rechtssystem des gewerblichen Rechtsschutzes die Kennzeichnungsrechte. Als Kennzeichnungsrecht ermöglicht die Kennzeichnung eines Gewerbebetriebs, seiner Erzeugnisse oder Leistungen bzw.seiner Aktivitäten im wirtschaftlichen Verkehr in Abgrenzung zum Wettbewerb. Die Marke gehört zum Kennzeichnungsrecht und entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (sog. Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit (Notoritätsmarke). Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der sog. Kennzeichnungskraft der Marke. Die Schutzdauer der Marke beträgt zunächst zehn Jahre, sie ist jedoch beliebig verlängerbar. Wichtig für die Schutzwirkung ist, dass die eingetragene Marke binnen einer Frist von fünf Jahren nach der Anmeldung benutzt wird. Ansonsten verliert der Anmelder seine Rechte daran. 

Die Kosten für die Registrierung einer nationalen Marke beträgt 500 – 1.000 Euro.